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Entlassung Militärdienstpflicht
Antreten zur Entlassung
Die Angehörigen der Armee (AdA) treten gemäss Marschbefehl an. Die persönliche Ausrüstung kann für die Entlassung nicht retabliert werden.
Eigentumsansprüche
Ungeachtet der Anzahl geleisteter Dienstjahre können die AdA ihre persönliche Ausrüstung gratis «ins Eigentum» übernehmen, mit Ausnahme der im folgenden Abschnitt aufgeführten rückgabepflichtigen Gegenständen. Mit dem Übergang ins Eigentum wird auch die entsprechende Verantwortung dem AdA übertragen.
Rückgabepflichtige Gegenstände (zur Entlassung mitbringen, sofern damit ausgerüstet)
Waffe (Sturmgewehr inkl. Magazin, Bajonett und Putzzeug oder Pistole inkl. Magazin und Putzzeug); siehe «Waffen»
Taschenmunition
ABC-Schutzmaske mit Filter
Helmüberzug
Tarnanzug 90 (Jacke und Hose)
Kälteschutzanzug 90 (Jacke und Hose)
Grundtrageinheit 90, zerlegt
Ausgangsanzug 95 (Veston und Hose)
Helm 04
Armbinde «Rotkreuz»
Aussenhülle Schlafsack 95
Camelbak
Wir bitten Sie, alle Abzeichen und Namensschilder vorgängig zu entfernen (sofern nicht aufgenäht), die Taschen sind herauszudrehen.
Nicht rückgabepflichtige Ausrüstungsgegenstände
Artikel, welche oben nicht aufgeführt sind (z. B. Musikinstrument, Helm 71, Hemden, Tagesrucksack, Effektentasche, Schlafsack, Reglemente etc.), können behalten oder am Entlassungstag abgegeben werden.
Waffen
Ein Eigentumsanspruch kann geltend gemacht werden, wenn der AdA mindestens sieben Jahre in der Armee eingeteilt war und anlässlich der Entlassung aus der Militärdienstpflicht ein gültiger Waffenerwerbsschein abgegeben wird, sowie:
AdA, welche mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind, können ihre persönliche Waffe behalten, sofern sie in den letzten drei Jahren mindestens zweimal das Obligatorische Programm und zweimal das Feldschiessen 300 m absolviert haben und dies im Schiessbüchlein oder Militärischen Leistungsausweis (MLA) eingetragen ist.
Mit einer Pistole ausgerüstete AdA können diese ohne Schiessnachweis ins Eigentum übernehmen.
Freiwillig hinterlegte Waffen sind vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht abzuholen und zur Entlassung mitzubringen. Für nicht abgeholte Waffen kann kein Eigentumsanspruch geltend gemacht werden.
Wer seinen Eigentumsanspruch anlässlich der Entlassung aus der Militärdienstpflicht nicht wahrnimmt, kann diesen Entscheid zu einem späteren Zeitpunkt nicht rückgängig machen.
Alle Waffen sind gereinigt und gefettet zur Entlassung mitzubringen. Waffen, die ins Eigentum übergehen, werden durch die LBA gekennzeichnet. Sämtliche Sturmgewehre werden zu halbautomatischen Einzelfeuerwaffen abgeändert. Die Rückgabe der geänderten Waffenteile erfolgt nach ca. 10 Wochen.
Die Änderung, Kennzeichnung und die Datenerfassung für die Überlassung der Waffe zu Eigentum erfolgen gegen Entschädigung. Diese beträgt:
CHF 30.– für die Pistole
CHF 100.– für das Stgw 90
Die Entschädigung ist auf dem Entlassungsplatz in bar zu entrichten! Bargeldloser Zahlungsverkehr oder die Abgabe gegen Rechnung ist ausgeschlossen.